Satzung

Satzung
Stand 18. November 2011


Satzung der St. Rochus-Schützenbruderschaft Broich-Peel e.V. gegr. 1920

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein trägt den Namen St. Rochus-Schützenbruderschaft Broich-Peel. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter Nr. 1426 eingetragen und hat seinen Sitz in Mönchengladbach. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Rochus Broich-Peel oder deren Rechtsnachfolgerin.

§ 2 (Wesen und Aufgabe)
Die St. Rochus-Schützenbruderschaft Broich-Peel – im Nachfolgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Nachfolgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Gestaltung echter Geselligkeit.
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
b) Tätige Nachbarschaftshilfe.
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) Der Jugenderziehung durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten.
b) Dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen.
c) Der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.
d) Der Christlichen Nächstenliebe durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Bruderschaft hat Mitglieder und Ehrenmitglieder, künftig in der Satzung „Mitglieder“ genannt.
1. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze. Jedes aufgenommene Mietglied
unterwirft sich der gültigen Satzung und damit auch den Statuten des „Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ in Köln.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtige Gründe sind anzusehen:
a) Wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schuldhaft schädigt.
b) Wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.
c) Wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 2 Jahre im Rückstand ist.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch die im § 4 genannten Punkte.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes unbescholtene Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, auf den Königsvogel zu schießen. Außerdem hat jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei Abstimmungen eine Stimme, die aber nur persönlich abgegeben werden kann. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder haben den von der Generalversammlung festgesetzten Beitragzu zahlen.
Die Mitglieder sind aufgefordert, die Bruderschaft in ihren Bestrebungen und ihrer Arbeit zu unterstützen und an kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes teilzunehmen. In jedem Jahr wird zu Ehren des
heiligen Sebastianus und des heiligen Rochus eine heilige Messe für die im vergangenen Jahr verstorbenen Mitlieder gefeiert.

§ 7 Schüler- und Jungschützen
Die Schüler- und Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind in der Jungschützenabteilung zusammengefasst. Sie sind nach den Grundsätzen der „St. Sebastianus Schützenjugend“ sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ zu führen. Vertreter der Jungschützen und Mitglieder der Gruppenleitung können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Schüler- und Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil. Die Schüler- und Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wählen einen
stimmberechtigten Vertreter zu allen Vorstandsangelegenheiten. Er ist nach seiner Wahl dem Vorstand namentlich bekanntzugeben.
Die Schülerschützen vom 12. bis 15. Lebensjahr können einen Schülerprinz ermitteln, sofern Interesse besteht. Die Jungschützen ab vollendetem 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können einen Prinzen ermitteln, sofern Interesse besteht.

§ 8 Organe der Bruderschaft
Die Organe der St. Rochus-Schützenbrudschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der geschäftsfuührende Vorstand
Außerdem hat die Bruderschaft zwei Kassenprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich sind folgende Mitgliederversammlungen einzuberufen:
1. Generalversammlung
2. Prünkerversammlung
3. Vollversammlung
Vom geschäftsführenden Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Generalversammlung findet jährlich nach Möglichkeit im März statt. Der Termin ist schriftlich 3 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Schriftform ist auch gewahrt durch Übergabe/Übersendung des Pfarrbriefes oder
per E-Mail an die Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß geführte Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Erheben oder durch Handzeichen. Zur Annahme eines Antrages oder einer Wahl genügt die einfache
Mehrheit. Zur Satzungsänderung oder Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters oder des Wahlleiters. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
Die Prünker- bzw. Vollversammlung finden jährlich einige Wochen vor bzw. nach dem Prunk- und Heimatfest statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Brudermeister beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene und geführte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
2. Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan.
3. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.
5. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
6. Die Änderung der Satzung.
7. Die Auflösung der Bruderschaft.
8. Die Festlegung des Termins für die Prunkfeierlichkeiten und den Vogelschuss.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Dem Brudermeister.
2. Dem stellvertretenden Brudermeister
3. Dem Geschäftsführer
4. Dem Kassierer.
Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind befugt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Belange der Bruderschaft zu vertreten.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Dem Schießmeister.
3. Dem stellvertretenden Geschäftsführer.
4. Dem stellvertretenden Kassierer.
5. Dem Internet-/BAStian-Beauftragten.
6. Dem Pressereferenten.
7. Dem stimmberechtigten Vertreter der Jugend (Jungschützenmeister).
8. Beisitzern aus den verschiedenen Bezirken der Gemeinde.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
a) als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Rochus-Pfarre Broich-Peel oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
b) der jeweils amtierende Schützenk.nig mit seinen Ministern.

Der Jungschützenmeister wird von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt, wobei die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes in der Weise zu erfolgen hat, dass in der ersten Generalversammlung über die Wahl des Brudermeisters und des
Kassierers entschieden wird und in der Generalversammlung des darauf folgenden Jahres über die Wahl des stellvertretenden Brudermeisters und des Geschäftsführers entschieden wird. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann nach Bedarf einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn dies von sieben oder mehr Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Als Einladung gilt eine mündliche oder schriftliche Mitteilung ohne Angabe der Tagesordnungspunkte.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Jahr,
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
4. Vorbereitung des Prunk- und Heimatfestes,
5. Vorbereitung aller anderen Feste.

§ 14 Kassenprüfer
Die Tätigkeit der Kassenprüfer umfasst die Prüfung des vom Kassierer zum 31.12. eines jeden Jahres zu erstellenden Kassenabschlusses und der vom Brudermeister oder dessen Stellvertreter mit zu unterzeichnenden Vermögensaufstellung. Das Prüfungsergebnis wird durch die Kassenprüfer der Generalversammlung zur Kenntnis gegeben.

§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Beschlussfähig sind:
1. die Generalversammlung (sofern hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde),
2. die Mitgliederversammlungen,
3. der Vorstand (sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind),
4. der geschäftsführende Vorstand (nur in Gesamtheit).
In der Generalversammlung dürfen unter Punkt „Verschiedenes“ Grundsätzlichkeiten nicht zur Abstimmung gestellt werden. Über alle Beschlüsse der oben erwähnten Organe ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Brudermeister und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.

§ 16 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel des Königsvogelschießens. Dazu gehört auch das Fahnenschwenken. Der Vogelschuss findet jeweils während eines Prunk- und Heimatfestes statt, falls nicht zwingende Gründe eine Verlegung notwendig machen.
Bei der Kirmes wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, durch den feierlichen Kirchgang, den Festzug durch die Gemeinde und den Königsball. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Glaube, Sitte und Heimat ein.

§ 17 Sportschießen
Die Mitglieder sollen am sportlichen Schießen der Bruderschaft, dass sich nach den Bestimmungen des „Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ und der „FICEP“ (Internationaler Katholischer Sportverband) richtet, beteiligen. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und
sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle
erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 18 Besitztümer und Protokolle
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden.

§ 19 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern wird auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag zum Teil oder ganz
erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschossen werden, weil er bedürftig ist.

§ 20 Festlichkeiten der Bruderschaft
Die Festlichkeiten der Bruderschaft finden im Bereich der Pfarrei St. Rochus Broich-Peel statt. Die Zugwege werden in jedem Jahr neu festgelegt. Alle weiteren Feste werden im einzelnen von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der höchste Repräsentant
der Bruderschaft ist der jeweilige amtierende Schützenkönig.

§ 21 Auszeichnungen
Ehrungen und Auszeichnungen können an alle Mitglieder verliehen werden, die sich um die Bruderschaft verdient gemacht haben. Alle Auszeichnungen, die einem Mitglied verliehen werden, nimmt der Brudermeister in Verbindung mit dem Präses vor. Dem König mit seinen Ministern, dem Schüler- und Jugendprinz und deren Rittern eines jeweiligen Jahres stehen die offiziellen Auszeichnungen des „Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ zu. Hat ein Mitglied bereits die obigen Auszeichnungen, so sind ihm nur die jeweiligen Jahresanhänger zu Auszeichnung zu verleihen. Offizielle Auszeichnungen des Bundes, sowie Jubiläumsauszeichnungen werden verliehen mit Einstimmigkeit des geschäftsführenden Vorstandes. Der Titel „Ehrenbrudermeister“ kann nur durch Einstimmigkeit des Vorstandes verliehen werden.

§ 22 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 23 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten und Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen
von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zu namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die Pfarre St. Rochus Broich-Peel mit der Maßgabe, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlich, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die Inventarien/Sachwerte (Königssilber, Fahnen, Urkunden und Protokolle) sind von der Pfarre aufzubewahren. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welche der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung, können die Inventarien/Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, übergeben werden.

§ 25 Allgemeine Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Der Brudermeister bestimmt die Richtlinien der Bruderschaft. Ihm zur Seite steht der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand laut dieser Satzung. Haftbar für evtl. Fehlplanungen ist nach § 26 BGB der gesetzliche Vorstand.
Der Brudermeister kann von allen Mitgliedern vollen Einsatz verlangen.
Das Königsjahr beginnt und endet mit der Silberübergabe.
Der ermittelte König und seine beiden Minister erhalten nach altem Brauchtum aus der Bruderschaftskasse ein Königsgehalt, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die Bruderschaft hat eine Geschäftsordnung.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18. November 2011 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Mönchengladbach, 18. November 2011

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